
Vereinssatzung
1 Name und Sitz
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
„Frettchenfreunde Rhein-Ruhr e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Schwelm und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist:
- Durch Aufklärung und persönliche Hilfestellung die optimalen Haltung und Versorgung von Frettchen im Sinne des Tierschutzgesetzes zu fördern
- Fund- und Abgabefrettchen im Rahmen seiner Kapazitäten aufzunehmen, zu pflegen und tierärztlich zu versorgen, sowie
- die Vermittlung an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.
(2) Es ist nicht das Ziel der Frettchenfreunde Rhein-Ruhr e.V., die Verbreitung des Frettchens als Haustier zu fördern. Der Verein spricht sich eindeutig gegen die Zucht und Vermehrung von Frettchen aus.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die aktive Aufnahme und Vermittlung von Frettchen
- die Beratung und Hilfestellung rund um die artgerechte Frettchenhaltung
- die Aufklärungs- und Informationsarbeit der umliegenden Tierheime und Tierschutzvereine
- die uneingeschränkte Betreuung der neuen Besitzer der Vermittlungstiere
- die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die dem Tierschutz verbunden sind,
sofern sie nicht gegen die Zielsetzungen der Frettchenfreunde Rhein-Ruhr e.V. verstoßen
3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon sind Vergütungen an Tierärzte und Tierheilpraktiker, die mit der Behandlung der Tiere beauftragt werden. Hier dürfen Vergütungen für die Behandlung, die den üblichen Sätzen entsprechen, dem Verein in Rechnung gestellt und durch den Verein beglichen werden.
(3) Personen, die als Mitglied dem Verein angehören und für den Verein als Pflegestelle für Frettchen tätig sind, dürfen die Erstattung der Unterhaltskosten für Tiere des Vereins verlangen. Die Pflegestellen verpflichten sich hierbei, Mittel des Vereins nicht für die Versorgung der eigenen Tiere zu verwenden. Weiter gelten die Richtlinien aus dem für Pflegestellen bindenden Pflegestellenvertrag.
(4) Es ist ausschließlich aktiven Mitgliedern vorbehalten, Fahrtkosten im Auftrag des Vereins mit einer Kilometerpauschale abzurechnen. Die Höhe der Pauschale wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
(1) Erwerb
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Auch Jugendliche können mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten passives Mitglied des Vereins werden.
- Der Verein nimmt aktive und passive Mitglieder auf. Aktive Mitglieder sind volljährige, natürliche Einzelpersonen, die bereit sind, sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen.
- Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Unternehmen, welche die Aufgabe des Vereins unterstützen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand (§7) zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; die/der Antragsteller/in ist über die Entscheidung zu unterrichten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.
- Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder zu ernennen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen werden, die sich um den Schutz und die Gesunderhaltung des Frettchens im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
(2) Die Mitgliedschaft endet automatisch durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschließung.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahres-Mitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.
- Ein Mitglied kann, wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält, durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
- Ein Mitglied kann weiterhin durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung
- mit der Beitragszahlung im Rückstand ist
- nicht die in § 5.2 genannte ehrenamtliche Leistung für den Verein erbringt
Die Ausschließung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins mit seiner ganzen Kraft zu fördern.
(2) Da der Frettchenfreunde Rhein-Ruhr e.V. zur Erreichung des Vereinszwecks auf die Arbeit seiner Mitglieder angewiesen ist, hat jedes aktive Mitglied die Pflicht, monatlich mindestes 15 Stunden ehrenamtliche Arbeit zu leisten.
(3) Die aktiven Mitglieder sind insbesondere berechtigt, bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
(4) Passive Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen berechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht.
6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Durch Entscheid des Vorstandes können bei Härtefällen Mitglieder zeitweise oder gänzlich von der Beitragszahlung entbunden werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
7 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus, zur Mitgliederversammlung ein. Diese findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst im ersten Quartal.
Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge für diese Versammlungen sind mindestens acht Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49% der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterschrieben.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
• Wahl des Revisors, sowie Entgegennahme seines Berichtes
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
• Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
8 Geschäftsführender und vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
(1) Der Vorstand besteht aus 4 aktiven Mitgliedern des Vereins:
Dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und einem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ansonsten endet das Amt eines Vorstandmitglieds mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Rücktritt.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand selbst ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(5) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(6) Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(8) Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
9 Revision
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der aktiven Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren einen Revisor. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Revisor darf nicht dem Vorstand angehören.
(2) Seine Aufgabe ist die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Er hat das Recht und die Pflicht, während des der Zeit seiner Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen
(3) Der Revisor erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Frettchenfreunde Oberberg e.V. in Gummersbach. Sollten die Frettchenfreunde Oberberg e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr im tierschützerischen Bereich tätig sein, fällt das Vermögen dem Deutscher Tierschutzbund e.V. in Bonn zu. In beiden Fällen haben die Vereine das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, tierschützerische Zwecken zu verwenden.
11 Das Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
12 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
Stand: 30.03.2014